Drohnen bei Einsatzorganisationen (BOS)
Feuerwehr, Rotes Kreuz, Bergrettung: Für Einsatzorganisationen gelten einige Sonderregeln – aber weniger, als oft angenommen. Hier die saubere Einordnung.
- Feuerwehr & Co sind anerkannte Einsatzorganisationen: Flugplatz-Umkreis auch während der Betriebszeiten erlaubt (§ 18 Abs. 5 LVR, seit 2025).
- Die § 145-LFG-Privilegien (u. a. Geo-Zonen-Ausnahme) gelten nur für Bundeskräfte – nicht für Landes-/Vereinsorganisationen.
- Neu ab 1.9.2026: mehr Geo-Zonen, Änderungen bei Einsatzflügen, Sammel-Versicherung, Drohnen-Verfall bei Verstößen.
Zwei getrennte Privilegien – nicht verwechseln
In der Praxis werden zwei völlig unterschiedliche Sonderstellungen oft in einen Topf geworfen. Das führt zu Missverständnissen – und manchmal zu illegalen Flügen.
1. „Anerkannte Einsatzorganisation“ (§ 18 Abs. 5 LVR)
Feuerwehren, Gesundheitsorganisationen zur Akutversorgung und Katastrophenschutzbehörden der Länder dürfen im Umkreis von Flugplätzen ohne Flugplatzzone auch während der Betriebszeiten fliegen – jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen oder statutarischen Aufgabenbereichs. Dieses Privileg besteht seit der LVR-Novelle 2025 und gilt ausdrücklich auch für ehrenamtliche Organisationen.
2. „Im Dienste des Bundes“ (§ 145 LFG)
Nur Luftfahrzeuge im Dienst von Polizei, Zoll und Bundes-Katastrophenschutz sind von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen und – neu mit der LFG-Novelle 2026 – auch von den geographischen UAS-Gebieten ausgenommen. Landes- und Vereinsorganisationen wie freiwillige Feuerwehren fallen NICHT darunter.
Was heißt das praktisch?
Für den Regelbetrieb einer Feuerwehr-Drohne gilt weiterhin das EU-Regulativ (Kategorie Open bzw. Specific) und für wiederkehrende, anspruchsvollere Einsätze die bundeseinheitliche Specific-Zulassung, die auf einer harmonisierten SORA und einem gemeinsamen Betriebshandbuch beruht. SORA 2.5 ist damit de facto der Sicherheitsstandard der Einsatzorganisationen.
Was die LFG-Novelle 2026 für BOS gebracht hat
- Mehr Geo-Zonen (ab 1. Oktober 2026): Auch die örtlich zuständige Landespolizeidirektion, jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister im eigenen Wirkungsbereich und das Verteidigungsministerium dürfen geographische UAS-Gebiete verordnen (§ 24j Abs. 2 und 2a). Der Zonencheck vor jedem Einsatzflug wird damit wichtiger.
- Einsatzflüge (§ 145): Die Novelle griff auch in die Bestimmungen zu Einsatzflügen ein. Unabhängig davon gilt schon heute: Unbemannte Luftfahrzeuge haben nach § 18a LVR 2014 gegenüber allen anderen Luftfahrzeugen Nachrang – Drohne runter, sobald der Rettungshubschrauber anfliegt.
- Sammel-Versicherung: Eine Haftpflichtpolizze für alle Drohnen einer Organisation ist zulässig – praktisch für Flotten.
- Militärflugplätze (§ 24m, ab 1. Oktober 2026): Betrieb in Sicherheitszonen nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung. Der bisherige § 24f Abs. 6 tritt dafür außer Kraft.
Häufige Fragen
Ist die Feuerwehr eine anerkannte Einsatzorganisation?
Ja. Feuerwehren zählen zu den anerkannten Einsatzorganisationen und genießen das Flugplatz-Privileg nach § 18 Abs. 5 LVR – dürfen also im Flugplatz-Umkreis auch während der Betriebszeiten fliegen, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.
Sind Feuerwehr-Drohnen von den Flugverbotszonen ausgenommen?
Nein. Die Geo-Zonen-Ausnahme des § 145 LFG gilt nur für Bundeskräfte (Polizei, Zoll, Bundes-Katastrophenschutz). Für Landesfeuerwehren gilt das EU-Regulativ und die bundeseinheitliche Specific-Zulassung.
Darf ich als Feuerwehrmitglied privat für die Feuerwehr fliegen?
Nur im Rahmen der Organisation mit Auftrag, Registrierung, Kompetenznachweis und Versicherung. „Mal schnell privat einspringen“ ist keine Rechtsgrundlage – und seit 2026 kann die Drohne bei Verstößen eingezogen werden.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Österr. RechtLFG-Novelle 2026 – BGBl. I Nr. 80/2026Kundgemacht am 29.7.2026; Nationalrat 6.7.2026, Bundesrat 16.7.2026. Gestaffeltes Inkrafttreten nach § 173 Abs. 49 LFG: 1.9.2026 (u. a. § 24j Abs. 1, 3, 9, 10 und § 169), 1.10.2026 (§ 24j Abs. 2 und 2a, § 24m), 31.3.2027 (§ 24j Abs. 8)Zur Quelle ↗
- Österr. RechtLuftfahrtgesetz (LFG), geltende Fassung§ 24j, § 24m, § 145, § 169, § 173 Abs. 49 – von der Novelle betroffene BestimmungenZur Quelle ↗
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