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BOS

Drohnen bei Einsatzorganisationen (BOS)

Feuerwehr, Rotes Kreuz, Bergrettung: Für Einsatzorganisationen gelten einige Sonderregeln – aber weniger, als oft angenommen. Hier die saubere Einordnung.

Kurz gesagt
  • Feuerwehr & Co sind anerkannte Einsatzorganisationen: Flugplatz-Umkreis auch während der Betriebszeiten erlaubt (§ 18 Abs. 5 LVR, seit 2025).
  • Die § 145-LFG-Privilegien (u. a. Geo-Zonen-Ausnahme) gelten nur für Bundeskräfte – nicht für Landes-/Vereinsorganisationen.
  • Neu ab 1.9.2026: mehr Geo-Zonen, Vorrang bemannt, Sammel-Versicherung, Drohnen-Verfall bei Verstößen.

Von Benjamin Hetzendorfer · Aktualisiert am · 4 min Lesezeit

Zwei getrennte Privilegien – nicht verwechseln

In der Praxis werden zwei völlig unterschiedliche Sonderstellungen oft in einen Topf geworfen. Das führt zu Missverständnissen – und manchmal zu illegalen Flügen.

1. „Anerkannte Einsatzorganisation“ (§ 18 Abs. 5 LVR)

Feuerwehren, Gesundheitsorganisationen zur Akutversorgung und Katastrophenschutzbehörden der Länder dürfen im Umkreis von Flugplätzen ohne Flugplatzzone auch während der Betriebszeiten fliegen – jeweils im Rahmen ihres gesetzlichen oder statutarischen Aufgabenbereichs. Dieses Privileg besteht seit der LVR-Novelle 2025 und gilt ausdrücklich auch für ehrenamtliche Organisationen.

2. „Im Dienste des Bundes“ (§ 145 LFG)

Nur Luftfahrzeuge im Dienst von Polizei, Zoll und Bundes-Katastrophenschutz sind von kontrollierten Lufträumen, Luftraumbeschränkungen und – neu mit der LFG-Novelle 2026 – auch von den geographischen UAS-Gebieten ausgenommen. Landes- und Vereinsorganisationen wie freiwillige Feuerwehren fallen NICHT darunter.

Was heißt das praktisch?

Für den Regelbetrieb einer Feuerwehr-Drohne gilt weiterhin das EU-Regulativ (Kategorie Open bzw. Specific) und für wiederkehrende, anspruchsvollere Einsätze die bundeseinheitliche Specific-Zulassung, die auf einer harmonisierten SORA und einem gemeinsamen Betriebshandbuch beruht. SORA 2.5 ist damit de facto der Sicherheitsstandard der Einsatzorganisationen.

Häufiger Fehler: „Ich flieg da halt schnell für die Feuerwehr“ ist keine Rechtsgrundlage. Auch im ehrenamtlichen Einsatz braucht es Registrierung, Kompetenznachweis, Versicherung und – je nach Einsatz – eine Bewilligung. Seit der LFG-Novelle 2026 kann eine Drohne bei Verstößen sogar für verfallen erklärt (eingezogen) werden.

Was die LFG-Novelle 2026 für BOS bringt

  • Mehr Geo-Zonen: Innen- und Verteidigungsministerium dürfen künftig eigene UAS-Zonen verordnen – der Zonencheck vor jedem Einsatzflug wird wichtiger.
  • Vorrang bemannt vor unbemannt (§ 145 Abs. 1a): Drohne runter, sobald der Rettungshubschrauber anfliegt – jetzt ausdrücklich im Gesetz.
  • Sammel-Versicherung: Eine Haftpflichtpolizze für alle Drohnen einer Organisation wird zulässig – praktisch für Flotten.
  • Militärflugplätze (§ 24m): Betrieb in Sicherheitszonen nur mit Zustimmung der Militärflugleitung.

Häufige Fragen

Ist die Feuerwehr eine anerkannte Einsatzorganisation?

Ja. Feuerwehren zählen zu den anerkannten Einsatzorganisationen und genießen das Flugplatz-Privileg nach § 18 Abs. 5 LVR – dürfen also im Flugplatz-Umkreis auch während der Betriebszeiten fliegen, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

Sind Feuerwehr-Drohnen von den Flugverbotszonen ausgenommen?

Nein. Die Geo-Zonen-Ausnahme des § 145 LFG gilt nur für Bundeskräfte (Polizei, Zoll, Bundes-Katastrophenschutz). Für Landesfeuerwehren gilt das EU-Regulativ und die bundeseinheitliche Specific-Zulassung.

Darf ich als Feuerwehrmitglied privat für die Feuerwehr fliegen?

Nur im Rahmen der Organisation mit Auftrag, Registrierung, Kompetenznachweis und Versicherung. „Mal schnell privat einspringen“ ist keine Rechtsgrundlage – und seit 2026 kann die Drohne bei Verstößen eingezogen werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Österr. RechtLFG-Novelle 2026Nationalrat 6.7.2026, Bundesrat 16.7.2026 beschlossen; Kundmachung im BGBl. zum Prüfdatum ausständigZur Quelle ↗
  • Österr. RechtLuftfahrtgesetz (LFG), geltende Fassung§ 24j, § 145, § 169 – von der Novelle betroffene BestimmungenZur Quelle ↗

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