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Regulierung

Neues Drohnenrecht: Diese Änderungen gelten seit 1. September 2026

Seit 1. September 2026 gilt die erste Stufe des neuen österreichischen Drohnenrechts. Die LFG-Novelle (BGBl. I Nr. 80/2026) bringt mehrere relevante Änderungen – und eine davon kann im Ernstfall die Drohne kosten.

Von Benjamin Hetzendorfer · Aktualisiert am · 6 min Lesezeit

Drei Termine, nicht einer

Die Novelle tritt gestaffelt in Kraft. Wer nur „ab 1. September gilt das neue Drohnenrecht“ liest, bekommt zwei Punkte zu früh serviert:

Ab wannWas in Kraft trittFundstelle
gilt seit 1. September 2026Pauschale Haftpflicht · möglicher Verfall der Drohne · erweiterte Aufsichts- und Dokumentenpflichten · begriffliche Anpassung der Pilotenauskunft · nationale U-Space-Zuständigkeit§ 24j Abs. 1, 3, 9 und 10 · § 141 Abs. 4 · § 145 · § 169 · § 172a
ab 1. Oktober 2026Neue Zuständigkeiten für geographische UAS-Gebiete · Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen§ 24j Abs. 2 und 2a · § 24m
ab 31. März 2027Automatisierte Bereitstellung der Registrierungsdaten an die Sicherheitsbehörden§ 24j Abs. 8

Staffelung nach § 173 Abs. 49 LFG in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2026.

Die wichtigsten Punkte für Drohnenpilot:innen

1. Drohnen können eingezogen werden

Ist eine Drohne Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, kann sie unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt – also dauerhaft entzogen – werden (§ 169 LFG). Das passiert nicht automatisch bei jedem Fehler: Es braucht ein Verwaltungsstrafverfahren und die gesetzlichen Voraussetzungen des VStG. Welche Verstöße in der Praxis tatsächlich zum Verfall führen und wie die Behörden die Verhältnismäßigkeit beurteilen, muss sich erst in der Vollziehung und in der Rechtsprechung zeigen. § 17 VStG stellt unter anderem auf den Tatbezug und die Eigentumsverhältnisse ab. Geldstrafen bis 22.000 € – bei erschwerenden Umständen zusätzlich Freiheitsstrafe bis sechs Wochen – bleiben daneben bestehen.

2. Mehr Geo-Zonen von mehr Behörden

Achtung, eigener Termin: Dieser Punkt tritt erst mit 1. Oktober 2026 in Kraft, nicht schon am 1. September.

Geographische UAS-Gebiete konnten bisher primär vom Verkehrsressort festgelegt werden. Neu hinzu kommen die örtlich zuständige Landespolizeidirektion (zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit), jede Bundesministerin bzw. jeder Bundesminister im eigenen Wirkungsbereich sowie das Verteidigungsministerium, soweit ein Gebiet im Interesse der Landesverteidigung erforderlich ist (§ 24j Abs. 2 und 2a LFG).

Dass die Landespolizeidirektion selbst Zonen verordnen kann, ist der praktisch spürbarste Teil: Zonen rund um Veranstaltungen, Einsätze oder gefährdete Objekte lassen sich damit kurzfristig und regional einrichten. Die Verordnungen dürfen „luftfahrtüblich“ kundgemacht werden – also über Nachrichtenblatt für Luftfahrer, AIP Austria samt Ergänzungen, NOTAM, ein einheitliches digitales Datenformat oder andere unionsrechtlich definierte Luftfahrtinformationsprodukte (§ 172a LFG). Nicht zwingend im Bundesgesetzblatt. Für dich heißt das: Die offiziellen Fluginformationen unmittelbar vor jedem Start prüfen; die Karte ist die bequeme Darstellung, nicht automatisch das rechtlich maßgebliche Medium. Zum Zonencheck.

3. Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen

Achtung, eigener Termin: Auch dieser Punkt gilt erst ab 1. Oktober 2026.

Der neue § 24m LFG lautet: Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig. Gleichzeitig tritt der bisherige § 24f Abs. 6 außer Kraft. Zwei Unterschiede zur alten Regelung: Zuständig ist nicht mehr das Ministerium, sondern die örtliche Militärflugleitung – und die Bestimmung erfasst unbemannte Luftfahrzeuge allgemein, nicht nur die frühere nationale „Klasse 1“.

4. Sammel-Haftpflicht ausdrücklich erlaubt

Für die Kategorien Open und Specific darf statt einer Polizze je Drohne eine pauschale Haftpflichtversicherung für alle Drohnen eines Betreibers abgeschlossen werden. Das gilt auch für den Betrieb im Rahmen einer Modellflugvereinigung nach Art. 16 der EU-Drohnenverordnung.

Wichtig: Geändert wird die Form der Versicherung, nicht die Haftung und nicht die Mindestdeckung. Jede versicherungspflichtige Drohne muss weiterhin von der Polizze erfasst sein; für sie bleibt es bei mindestens 750.000 SZR. Ausgenommen sind nach § 24j Abs. 3 LFG nur jene Drohnen der Kategorie Open, für deren Betrieb keine Betreiberregistrierung nach Art. 14 Abs. 5 lit. a der EU-Drohnenverordnung nötig ist. Prüfe bei einer Pauschalpolizze konkret: Sind Open und – falls nötig – Specific erfasst? Ist gewerbliche Nutzung ausdrücklich gedeckt? Brauchen Schulung, Vermietung oder fremde Piloten eigene Klauseln? Lässt sich der Nachweis eindeutig deinem Betreiber und deiner Registrierungsnummer zuordnen? Mehr zur Drohnenversicherung.

5. Mehr Daten für Sicherheitsbehörden

Kein neues Instrument: Die Auskunft über den verantwortlichen Piloten anhand der Registrierungsnummer steht schon bisher in § 169 Abs. 5 LFG. Neu ist die begriffliche Anpassung an das EU-System – auskunftspflichtig ist der Betreiber statt des „Halters“. Wer das als brandneue Überwachungsbefugnis darstellt, liegt falsch.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anhand der Registrierungsnummer verlangen, dass bekanntgegeben wird, wer die Drohne zu einem bestimmten Zeitpunkt als verantwortlicher Pilot geflogen hat. Die Auskunft muss Name und Anschrift enthalten und ist bei schriftlicher Aufforderung binnen zwei Wochen zu erteilen; Rechte auf Auskunftsverweigerung treten laut Verfassungsbestimmung zurück. Praktisch also eine Lenkerauskunft für Drohnen.

Der automatisierte Datenzugriff der Sicherheitsbehörden ist etwas anderes und kommt erst am 31. März 2027.

Ab 31. März 2027 muss die Registrierungsbehörde den Sicherheitsbehörden die Daten aus dem Registrierungssystem und aus weiteren mit dem Drohnenbetrieb zusammenhängenden Systemen automationsunterstützt zur Verfügung stellen, soweit sie für sicherheits-, kriminal- oder grenzpolizeiliche Aufgaben benötigt werden (§ 24j Abs. 8 LFG). Öffentlich wird das Register dadurch nicht.

6. Österreich schafft die nationale Grundlage für U-Space

Das BMIMI wird ausdrücklich zuständige österreichische Behörde für die EU-U-Space-Verordnung 2021/664 und darf per Verordnung U-Space-Lufträume ausweisen sowie die begleitenden nationalen Regeln festlegen. Austro Control ist grundsätzlich als exklusiver Anbieter der gemeinsamen Informationsdienste vorgesehen; eine Ausweisungsverordnung kann bei sachlicher Rechtfertigung davon abweichen.

Was das nicht heißt: Am 1. September entsteht kein flächendeckender U-Space. Der EU-Rechtsrahmen existiert längst – neu ist die nationale Zuständigkeit. Konkrete U-Space-Lufträume brauchen eigene Ausweisungsverordnungen und technische Dienste. BVLOS-, Liefer- oder autonome Flüge werden dadurch nicht automatisch zulässig.

7. Behörden- und Einsatzdrohnen

Die Novelle präzisiert die Sonderregeln für Drohnen im Dienst des Bundes – etwa bei Sicherheitsverwaltung und Kriminalpolizei, Zivil- und Katastrophenschutz, Verkehrsbeobachtung, Such- und Rettungsdienst sowie in der Bundesfinanzverwaltung. Von bestimmten Luftraum-, Außenlande-, UAS-Gebiets- und Luftverkehrsregeln darf dabei nur abgewichen werden, soweit der Einsatz es erfordert und die Sicherheit der Luftfahrt nicht gefährdet wird. Das ist eine begrenzte Einsatzbefugnis, kein Freibrief für Behördenflüge. Zusätzlich werden Vorrangregeln für militärische Luftfahrzeuge bei Landesverteidigungs- und Luftraumsicherungseinsätzen eingeführt. Was für Einsatzorganisationen gilt.

Was sich für dich nicht ändert

Die Novelle ersetzt die EU-Drohnenverordnung nicht. Unverändert bleiben:

  • die Kategorien Open, Specific und Certified sowie die Unterkategorien A1, A2 und A3 der offenen Kategorie
  • die 120-Meter-Grenze und die Pflicht zur Sichtverbindung in Open
  • Registrierung, Kompetenznachweise und die Kennzeichnung mit der Betreibernummer
  • Abstandsregeln zu Personen und das Verbot über Menschenansammlungen
  • die C-Klassen, Datenschutz, Persönlichkeitsrechte, Naturschutz und die Zustimmung für Start und Landung auf fremdem Grund

Es entsteht auch kein Führerschein für Drohnen unter 250 g, keine Einzelregistrierung jeder Drohne und kein generelles Drohnenverbot über Wohngebieten.

Einordnung

Status: Die Novelle ist kundgemachtBGBl. I Nr. 80/2026 vom 29. Juli 2026. Nationalrat (6. Juli) und Bundesrat (16. Juli) hatten sie zuvor beschlossen. Die erste Stufe gilt seit 1. September 2026. Die neuen Zonen-Kompetenzen und § 24m folgen am 1. Oktober 2026, der automatisierte Datenzugriff am 31. März 2027. Die Staffelung ergibt sich aus § 173 Abs. 49 LFG. Die viel zitierte neue Mindeststrafe von 1.000 € betrifft übrigens Fluggastrechte-Verstöße von Airlines, nicht den Drohnenbetrieb.

Unterm Strich setzt die Novelle den Trend fort: mehr Kontrolle und Schutz kritischer Infrastruktur, gleichzeitig punktuelle Erleichterungen für den professionellen Betrieb (Versicherung, U-Space-Rahmen).

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Österr. RechtLFG-Novelle 2026 – BGBl. I Nr. 80/2026Kundgemacht am 29.7.2026; Nationalrat 6.7.2026, Bundesrat 16.7.2026. Gestaffeltes Inkrafttreten nach § 173 Abs. 49 LFG: 1.9.2026 (u. a. § 24j Abs. 1, 3, 9, 10 und § 169), 1.10.2026 (§ 24j Abs. 2 und 2a, § 24m), 31.3.2027 (§ 24j Abs. 8)Zur Quelle ↗
  • Österr. RechtLuftfahrtgesetz (LFG), geltende Fassung§ 24j, § 24m, § 145, § 169, § 173 Abs. 49 – von der Novelle betroffene BestimmungenZur Quelle ↗

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