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Regulierung

LFG-Novelle beschlossen: Diese Änderungen sind ab 1. September 2026 geplant

Update: Nationalrat (6. Juli, ÖVP/SPÖ/NEOS) und Bundesrat (16. Juli) haben die Novelle beschlossen. Nach dem beschlossenen Text sollen die Drohnen-Bestimmungen am 1. September 2026 in Kraft treten – maßgeblich bleibt die Kundmachung im Bundesgesetzblatt.

Von Benjamin Hetzendorfer · Aktualisiert am · 6 min Lesezeit

Die wichtigsten Punkte für Drohnenpilot:innen

1. Drohnen können eingezogen werden

Ist eine Drohne Gegenstand einer Verwaltungsübertretung, kann sie künftig unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt – also entzogen – werden (§ 169 Abs. 1 LFG neu). Bisher drohten „nur“ Geldstrafen bis 22.000 €. Illegale Flüge können damit auch die Hardware kosten.

2. Mehr Geo-Zonen von mehr Behörden

Geographische UAS-Gebiete konnten bisher primär vom Verkehrsressort festgelegt werden. Künftig dürfen auch das Innenministerium (öffentliche Sicherheit), das Verteidigungsministerium (Landesverteidigung) und jeder Bundesminister im eigenen Wirkungsbereich Zonen verordnen – kundgemacht „luftfahrtüblich“, unter anderem direkt im digitalen Datenformat Dronespace. Praktisch heißt das: Die Zonenlandschaft wird dichter, der tagesaktuelle Kartencheck noch wichtiger.

3. Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen

Neu ins Gesetz kommt § 24m: Der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge in Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig.

4. Sammel-Haftpflicht ausdrücklich erlaubt

Für die Kategorien Open und Specific darf künftig statt einer Polizze je Drohne eine pauschale Haftpflichtversicherung für alle Drohnen eines Betreibers abgeschlossen werden. Für Betreiber mehrerer Geräte eine echte Vereinfachung – mehr dazu im Artikel Versicherung.

5. Mehr Daten für Sicherheitsbehörden

Die Registrierungsbehörde muss Daten aus dem Registrierungssystem den Sicherheitsbehörden künftig automationsunterstützt übermitteln. Außerdem kann die Bezirksverwaltungsbehörde vom Betreiber anhand der Registrierungsnummer Auskunft verlangen, wer die Drohne zu einem bestimmten Zeitpunkt geflogen hat.

6. U-Space bekommt seine Rechtsgrundlage

Das BMIMI wird zuständige Behörde für die EU-U-Space-Verordnung 2021/664; für künftige U-Space-Lufträume wird Austro Control grundsätzlich exklusiver Anbieter der gemeinsamen Informationsdienste. Damit ist der Weg für digital gemanagte Drohnen-Lufträume in Österreich vorgezeichnet.

Einordnung

Status (Stand 24. Juli 2026): Nationalrat (6. Juli) und Bundesrat (16. Juli) haben die Novelle beschlossen. Die Kundmachung im Bundesgesetzblatt war zum Redaktionsstand noch ausständig; das Inkrafttreten der drohnenrelevanten Bestimmungen ist mit 1. September 2026 geplant. Die viel zitierte neue Mindeststrafe von 1.000 € betrifft übrigens Fluggastrechte-Verstöße von Airlines, nicht den Drohnenbetrieb.

Unterm Strich setzt die Novelle den Trend fort: mehr Kontrolle und Schutz kritischer Infrastruktur, gleichzeitig punktuelle Erleichterungen für den professionellen Betrieb (Versicherung, U-Space-Rahmen).

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Österr. RechtLFG-Novelle 2026Nationalrat 6.7.2026, Bundesrat 16.7.2026 beschlossen; Kundmachung im BGBl. zum Prüfdatum ausständigZur Quelle ↗
  • Österr. RechtLuftfahrtgesetz (LFG), geltende Fassung§ 24j, § 145, § 169 – von der Novelle betroffene BestimmungenZur Quelle ↗

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