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Naturschutz

Drohne im Naturschutzgebiet

Die häufigste teure Fehlannahme: „Die Karte zeigt keine Zone, also darf ich fliegen.“ Naturschutz ist eine völlig eigene Rechtsebene.

Kurz gesagt
  • Naturschutzgebiete sind nicht dasselbe wie luftfahrtrechtliche Geo-Zonen.
  • Auch ohne luftfahrtrechtliche Beschränkung kann der Flug nach Landesnaturschutzrecht verboten oder bewilligungspflichtig sein.
  • Nationalparks: Befliegen mit Drohnen grundsätzlich untersagt – Ausnahmen nur mit Genehmigung.
  • Zuständig sind Länder, Bezirkshauptmannschaften, Magistrate und Schutzgebietsverwaltungen – nicht Austro Control.

Von Benjamin Hetzendorfer · Aktualisiert am · 8 min Lesezeit

Die schnelle Antwort

Naturschutzgebiete sind nicht mit den luftfahrtrechtlichen Geo-Zonen gleichzusetzen. Auch wenn die Drohnenkarte an deinem Standort keine luftfahrtrechtliche Beschränkung zeigt, kann der Flug nach dem Naturschutzrecht des jeweiligen Bundeslandes verboten oder bewilligungspflichtig sein. Für Nationalparks gilt: Das Befliegen ist grundsätzlich untersagt.

Die entscheidende Trennung: vier Rechtsebenen

Jede Ebene muss eigenständig erfüllt sein
EbeneZuständigWo du prüfst
LuftfahrtrechtEU, Bund, Austro ControlGeo-Zonen, dronespace / Drohnenkarte
NaturschutzBundesland, BH, Magistrat, SchutzgebietsverwaltungSchutzverordnung des konkreten Gebiets, Landesrecht
GrundflächeEigentümer bzw. NutzungsberechtigteStart- und Landeerlaubnis einholen
AufnahmenDatenschutz, PersönlichkeitsrechteMotiv und Verwendungszweck
Kernsatz: Eine luftfahrtrechtliche Freigabe ist keine naturschutzrechtliche Bewilligung – und umgekehrt. Wer nur die Drohnenkarte prüft, hat genau eine von vier Ebenen erledigt.

Die Schutzgebietstypen – und was sie bedeuten

Nicht jeder Typ bedeutet automatisch dasselbe Verbot. Das ist der Grund, warum pauschale Aussagen („Naturschutz = verboten“) genauso falsch sind wie sorglose Flüge.

  • Nationalparks – höchste Schutzstufe. Befliegen mit Drohnen grundsätzlich untersagt (Donau-Auen, Hohe Tauern, Gesäuse, Neusiedler See–Seewinkel, Kalkalpen, Thayatal).
  • Naturschutzgebiete – strenger Schutz, Drohnenbetrieb regelmäßig untersagt oder bewilligungspflichtig; maßgeblich ist die jeweilige Verordnung.
  • Natura-2000-/Europaschutzgebiete – Schutz bestimmter Arten und Lebensräume; entscheidend ist, ob eine erhebliche Störung möglich ist. Häufig Bewilligungspflicht.
  • Landschaftsschutzgebiete – Schutz des Landschaftsbilds; Drohnenflüge nicht automatisch verboten, aber je nach Verordnung eingeschränkt.
  • Naturparke – oft Kombination mehrerer Schutzkategorien plus Besucherlenkung; Regeln pro Park unterschiedlich.
  • Biosphärenparks – zoniert (Kern-, Pflege-, Entwicklungszone) mit sehr unterschiedlichen Auflagen.
  • Ramsar-Gebiete – Feuchtgebiete internationaler Bedeutung; regelmäßig hochsensibel für Vogelstörung.
  • Wildruhezonen und jagdrechtliche Schutzgebiete – eigene Landesregeln, oft saisonal (Winterruhe).
  • Brut- und Horstbereiche – zeitlich befristete Schutzzonen, z. B. für Greifvögel; Verstöße sind besonders heikel.

Warum Drohnen für Wildtiere ein Problem sind

Drohnen werden von vielen Arten als Luftfeind wahrgenommen. Die Folgen reichen von Fluchtreaktionen über Energieverlust im Winter bis zur Aufgabe von Nestern – dokumentiert vor allem bei Greifvögeln, Wasservögeln und Gams- oder Steinwild. Deshalb greift Naturschutzrecht oft gerade dort, wo die Bilder am spektakulärsten wären. Für gewerbliche Aufnahmen ist das planbar; für Spontanflüge ist es der häufigste Anzeigegrund.

Entscheidungsablauf: so gehst du vor

  1. Standort prüfen – luftfahrtrechtlich auf drohnenkarte.at.
  2. Schutzgebietstyp und Namen feststellen – „irgendein Grünbereich“ genügt nicht, du brauchst den konkreten Gebietsnamen.
  3. Schutzverordnung des Gebiets suchen – im RIS-Landesrecht des jeweiligen Bundeslandes.
  4. Zuständige Behörde oder Verwaltung kontaktieren – Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder Schutzgebietsverwaltung.
  5. Vorhaben konkret mitteilen – Art, Ort, Höhe, Zeit, Dauer und Zweck des Fluges.
  6. Beide Freigaben getrennt einholen – luftfahrtrechtlich und naturschutzrechtlich.
  7. Brutzeiten und sensible Arten berücksichtigen – auch bei erlaubten Flügen: Abstand halten, Aufstieg abseits, keine Annäherung an Tiere.
  8. Bewilligungen mitführen – bei Kontrolle vor Ort.
Praxis-Tipp für Auftragsarbeiten: Rechne bei Schutzgebieten mit mehreren Wochen Vorlauf und plane einen Ausweichstandort ein. Behörden bewilligen deutlich eher, wenn Zweck, Flughöhe, Zeitfenster und Abstand zu sensiblen Bereichen präzise beschrieben sind – „Landschaftsaufnahmen“ allein ist zu wenig.

Regionale Vertiefungen

Die Details unterscheiden sich je Bundesland und Gebiet erheblich. Geplante Vertiefungen: Nationalpark Donau-Auen, Hohe Tauern, Neusiedler See, Gesäuse sowie Länder-Übersichten (Niederösterreich, Tirol, Wien). Bis dahin gilt: Gebietsnamen feststellen, Verordnung lesen, Behörde fragen.

Häufige Fragen

Die Drohnenkarte zeigt keine Zone – darf ich fliegen?

Nicht zwingend. Die Karte bildet die luftfahrtrechtlichen Geo-Zonen ab. Naturschutzrecht ist Landesrecht und wird dort nicht abschließend dargestellt. Prüfe zusätzlich den Schutzgebietsstatus des konkreten Standorts.

Darf ich im Nationalpark fliegen?

Grundsätzlich nein. Das Befliegen der österreichischen Nationalparks mit Drohnen ist untersagt; begründete Sonderfälle (Forschung, Dokumentation) brauchen eine Genehmigung der Nationalparkverwaltung.

Wer ist für die naturschutzrechtliche Bewilligung zuständig?

Das Bundesland – in der Praxis meist die Bezirkshauptmannschaft, der Magistrat oder die Schutzgebietsverwaltung. Austro Control ist dafür nicht zuständig und kann sie nicht ersetzen.

Gilt Naturschutz auch für Drohnen unter 250 g?

Ja. Naturschutzrecht knüpft an die Störung an, nicht an das Abfluggewicht. Eine 249-g-Drohne kann Wildtiere genauso aufscheuchen wie eine schwere.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Österr. RechtNaturschutzgesetze der BundesländerLandesrecht; Schutzgebietsverordnungen je Gebiet (RIS-Landesrecht)Zur Quelle ↗
  • BehördeninfoNationalparks AustriaBefliegen der Nationalparks mit Drohnen grundsätzlich untersagt; Ausnahmen nur mit GenehmigungZur Quelle ↗
  • Redaktionelle EinordnungEinordnung drohneninfos.atLuftfahrtrechtliche Freigabe ersetzt keine naturschutzrechtliche Bewilligung

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Und an deinem konkreten Standort?

Ob du dort fliegen darfst, hängt zusätzlich von Geozonen und lokalen Einschränkungen ab – tagesaktuell auf der Karte.

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