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Stadt-Guide

Drohne fliegen in Wien

In Wien überlagern sich mehrere Rechtsebenen. Wer nur eine davon prüft, fliegt schnell illegal – auch mit einer 249-Gramm-Drohne.

Kurz gesagt
  • In Wien treffen zusammen: Kontrollzone Wien-Schwechat, Flugbeschränkungsgebiet LO R 15, zahlreiche Heliports, dicht besiedeltes Gebiet sowie Natur- und Datenschutzregeln.
  • Für Drohnen unter 250 g bis maximal 30 m über Grund kann eine luftfahrtrechtliche Ausnahme greifen – sie ist aber keine pauschale Flugerlaubnis.
  • Überlagernde Zonen, Naturschutz, Personenabstände und Privatrecht gelten unverändert weiter.
  • Immer den konkreten Standort prüfen – die Zonenlage ändert sich mit wenigen hundert Metern.

Von Benjamin Hetzendorfer · Aktualisiert am · 9 min Lesezeit

Die schnelle Antwort

In Wien treffen mehrere Einschränkungen aufeinander: die Kontrollzone des Flughafens Wien-Schwechat, das Flugbeschränkungsgebiet LO R 15 über der Innenstadt, Heliports (vor allem an Krankenhäusern), dicht besiedeltes Gebiet sowie Natur- und Datenschutzregeln. Für Drohnen unter 250 g kann bei maximal 30 m über Grund eine luftfahrtrechtliche Ausnahme gelten. Andere Vorschriften und überlagernde Zonen bleiben trotzdem anwendbar.

Grobe Einordnung typischer Situationen – ersetzt keine Standortprüfung
SituationGrundsätzliche Einordnung
C0 unter 250 g, max. 30 m über Grundhäufig ohne ACG-Freigabe möglich – Überlagerungen (LO R 15, Heliport, Naturschutz) trotzdem prüfen
C0 unter 250 g, über 30 mKontrollzone und LO R 15 werden relevant – Freigabe erforderlich
C1-Drohne (z. B. Air 3S)Zonenfreigabe nötig; zusätzlich A1-Regeln (kein Überflug Unbeteiligter)
C2-Drohne (z. B. Mavic 4 Pro)A2-Schein, 30 m Personenabstand und Zonenfreigabe – im Stadtgebiet anspruchsvoll
Nationalpark Donau-Auen / Lobaunaturschutzrechtlich grundsätzlich verboten – unabhängig von der Luftfahrt-Zone
Nähe zu Heliport oder laufendem Einsatzzusätzliche Einschränkung; bei anfliegendem Hubschrauber sofort landen
Das größte Missverständnis: „Unter 250 g darf ich in Wien überall bis 30 m fliegen“ – das stimmt so nicht. Die Erleichterung betrifft bestimmte luftfahrtrechtliche Zustimmungs- bzw. Bewilligungspflichten. Sie hebt weder das Flugbeschränkungsgebiet, noch Heliport-Umkreise, noch Naturschutzrecht, noch die Regeln zu Menschenansammlungen und Privatsphäre auf.

Warum Wien luftfahrtrechtlich besonders ist

Anders als in den meisten österreichischen Städten liegt in Wien nahezu das gesamte Stadtgebiet innerhalb der Kontrollzone (CTR) des Flughafens Wien-Schwechat – ein kontrollierter Luftraum, in dem der Flugverkehr aktiv geführt wird. Darüber liegt über der Innenstadt zusätzlich das Flugbeschränkungsgebiet LO R 15. Dazu kommen die vielen Hubschrauberlandeplätze an Spitälern, die im Stadtbild leicht übersehen werden, aber im Einsatzfall hochfrequentiert sind. Wer hier fliegt, teilt den Luftraum mit Rettungs-, Polizei- und Anflugverkehr.

Kontrollzone Wien-Schwechat

In der Kontrollzone ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge grundsätzlich zustimmungs- bzw. freigabepflichtig. Freigaben laufen über die Austro Control und sind an Bedingungen geknüpft (Höhe, Zeitfenster, Betriebsart). Für einen spontanen Hobbyflug ist dieser Weg praktisch nicht gangbar – für geplante gewerbliche Einsätze schon, mit entsprechendem Vorlauf.

Flugbeschränkungsgebiet LO R 15

Über dem Zentrum liegt ein eigenes Beschränkungsgebiet. Es dient dem Schutz sensibler Bereiche und gilt zusätzlich zur Kontrollzone. Für Drohnen bedeutet das: Selbst wenn du die Kontrollzonen-Frage gelöst hättest, bleibt LO R 15 eine eigenständige Hürde. Die exakte Ausdehnung und die geltenden Bedingungen sind den offiziellen Kundmachungen und der Zonendarstellung zu entnehmen – sie können sich ändern.

Was gilt unter 250 g und 30 m wirklich?

Die Luftverkehrsregeln 2014 (§ 18 LVR) sehen für sehr leichte Drohnen eine Erleichterung vor: unter 250 g und maximal 30 m über Grund entfallen bestimmte Zustimmungs- bzw. Bewilligungspflichten im Umkreis von Flugplätzen bzw. in bestimmten Zonen. Richtig verstanden heißt das:

  • Was die Ausnahme erleichtert: die luftfahrtrechtliche Freigabepflicht in der betroffenen Zone – du musst für diesen konkreten Fall keine Einzelzustimmung einholen.
  • Was unverändert gilt: Registrierung, Versicherung, maximal 120 m (hier faktisch 30 m), Sichtverbindung, keine Menschenansammlungen, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte.
  • Was die Ausnahme NICHT aufhebt: Flugbeschränkungsgebiete wie LO R 15, Naturschutzrecht (Lobau!), Hausrecht am Startplatz – und die faktische Rücksichtnahme auf Heliports und Einsatzstellen.
Praxisregel: Behandle die 30-Meter-Ausnahme als „eine Hürde weniger“, nicht als Freifahrtschein. Der Standortcheck bleibt Pflicht – in Wien ändert sich die Lage oft innerhalb weniger hundert Meter.

Heliports und Krankenhäuser

Wien hat eine hohe Dichte an Hubschrauberlandeplätzen – vor allem an Spitälern, teils auf Dächern mitten im Wohngebiet. Für Flugplätze ohne Flugplatzzone gelten Schutzumkreise, in denen der Drohnenbetrieb während der Betriebszeiten stark eingeschränkt ist. Unabhängig von jeder Zonenfrage gilt: Nähert sich ein Hubschrauber, wird sofort gelandet. Bemannte Luftfahrt hat Vorrang – die LFG-Novelle 2026 schreibt diesen Grundsatz sogar ausdrücklich fest.

Fliegen über Straßen, Häusern und Menschen

Wien ist dicht besiedelt – das macht die Unterkategorie zum eigentlichen Engpass. In A1 (C0/C1) sind Menschenansammlungen tabu, der Überflug Unbeteiligter soll vermieden werden. Über belebten Straßen, Plätzen, Schanigärten oder Veranstaltungen ist ein Flug praktisch nicht regelkonform durchführbar. Auch stehende Fahrzeuge, spielende Kinder und Passanten am Gehsteig zählen zu den Unbeteiligten.

Start und Landung auf fremdem oder öffentlichem Grund

Luftfahrtrecht regelt den Flug, nicht den Startplatz. Für Start und Landung brauchst du die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. Nutzungsberechtigten. Auf öffentlichem Gut (Parks, Plätze) gelten die Nutzungsbestimmungen der Stadt bzw. der jeweiligen Verwaltung – in Wiener Parks ist der Drohnenbetrieb vielfach untersagt. Ein privater Innenhof oder das eigene Grundstück ist rechtlich der sauberere Startplatz.

Datenschutz und Aufnahmen von Wohnungen und Gärten

In der Stadt ist fast jede Aufnahme potenziell personenbezogen. Gezielte Aufnahmen in geschützte Privatbereiche – Fenster, Balkone, Innenhöfe, Gärten – sind unzulässig. Für Veröffentlichungen kommt das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG) dazu. Praxis: Kamera bei Aufstieg und Anflug wegdrehen, Aufnahmen bewusst starten, im Zweifel Gesichter und Kennzeichen unkenntlich machen.

Lobau und Nationalpark Donau-Auen

Der Nationalpark Donau-Auen reicht mit der Lobau bis ins Stadtgebiet. Für Nationalparks gilt: Das Befliegen mit Drohnen ist grundsätzlich untersagt – das folgt aus dem Naturschutzrecht, nicht aus der Luftfahrt. Selbst wenn die Zonenkarte an dieser Stelle luftfahrtrechtlich unauffällig ist, ist der Flug damit nicht erlaubt. Details: Drohne im Naturschutzgebiet.

Nachtflug in Wien

Nachtflüge sind in der Kategorie Open nicht generell verboten – am UAS muss dabei ein grünes Blinklicht aktiviert sein (UAS.OPEN.060(2)(g)). In Wien kommen aber die üblichen Hürden dazu: Sichtverbindung bei Dunkelheit ist schwieriger, die Zonen gelten unverändert, und Hindernisse wie Kräne, Leitungen und Antennen sind schlechter zu sehen.

Fünf typische Praxisfälle

  1. DJI Mini 4 Pro im eigenen Garten (Außenbezirk): Unter 250 g, bis 30 m – oft der unkomplizierteste Fall. Trotzdem: Nachbargrundstücke nicht überfliegen, Kamera nicht auf fremde Fenster, Registrierung und Versicherung müssen vorliegen.
  2. DJI Mini 5 Pro in der Innenstadt: Auch unter 250 g bleibt LO R 15 relevant, dazu Menschendichte und Heliports. In der Regel kein regelkonformer Hobbyflug – hier führt kein Weg an der Standortprüfung und ggf. Freigabe vorbei.
  3. DJI Air 3S für Immobilienaufnahmen: C1, damit keine 250-g-Erleichterung. Es braucht die Zonenfreigabe und ein Konzept, wie Unbeteiligte nicht überflogen werden – typischer Fall für einen geplanten gewerblichen Einsatz mit Vorlauf.
  4. DJI Mavic 4 Pro am Unternehmensstandort: C2 mit A2-Schein, 30 m Personenabstand, Zonenfreigabe – auf abgesperrtem Betriebsgelände machbar, im offenen Stadtraum kaum.
  5. FPV-Flug auf privatem Gelände: Mit Videobrille zwingend mit Spotter (UAS.OPEN.060). Dazu Zonenlage klären und sicherstellen, dass niemand Unbeteiligter im Fluggebiet ist.

Schritt-für-Schritt-Check vor dem Flug in Wien

  1. Genauen Startpunkt auf der Karte prüfen (nicht „ungefähr den Bezirk“).
  2. Zonenlage klären: Kontrollzone, LO R 15, Heliport-Umkreise, Sperrgebiete.
  3. Drohnenklasse und geplante Höhe festlegen – greift die 250-g/30-m-Erleichterung überhaupt?
  4. Naturschutz prüfen (Lobau, geschützte Bereiche, Brutzeiten).
  5. Startplatz absichern: Zustimmung des Grundeigentümers.
  6. Menschen im Umfeld einschätzen – Ansammlungen ausschließen.
  7. Registrierung, Versicherung, Kompetenznachweis griffbereit.
  8. Aufnahmekonzept: Was wird gefilmt, was bewusst nicht?

Häufige Fragen

Darf ich mit einer Drohne unter 250 g überall in Wien bis 30 m fliegen?

Nein. Die Erleichterung nach § 18 LVR (unter 250 g, max. 30 m über Grund) betrifft bestimmte luftfahrtrechtliche Zustimmungs- bzw. Bewilligungspflichten. Sie hebt weder das Flugbeschränkungsgebiet LO R 15 noch Heliport-Umkreise, Naturschutzrecht (z. B. Lobau), Regeln zu Menschenansammlungen oder Datenschutz auf. Der Standort muss trotzdem einzeln geprüft werden.

Brauche ich in Wien eine Freigabe von Austro Control?

Sobald du außerhalb der Erleichterungen fliegst – also über 30 m, mit schwereren Drohnen oder in beschränkten Bereichen – ja. Freigaben sind an Bedingungen geknüpft und brauchen Vorlauf; für spontane Hobbyflüge ist das kein praktikabler Weg.

Darf ich in einem Wiener Park starten?

Meist nicht: Für Start und Landung braucht es die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. der Verwaltung, und in vielen Wiener Parks ist der Drohnenbetrieb untersagt. Privatgrund mit Zustimmung ist der sauberere Startplatz.

Was mache ich, wenn ein Rettungshubschrauber kommt?

Sofort landen und die Drohne am Boden halten. Bemannte Luftfahrt hat Vorrang – die LFG-Novelle 2026 schreibt diesen Grundsatz ausdrücklich fest. Wien hat viele Spitals-Heliports, das ist kein theoretischer Fall.

Gilt die 30-Meter-Regel auch über der Lobau?

Nein – luftfahrtrechtliche Erleichterungen ändern nichts am Naturschutzrecht. Der Nationalpark Donau-Auen darf grundsätzlich nicht mit Drohnen beflogen werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Österr. RechtLuftverkehrsregeln 2014 (LVR)§ 18 – Betrieb in Flugplatzzonen und Umkreisen; Ausnahme < 250 g und max. 30 m über GrundZur Quelle ↗
  • BehördeninfoAustro Control – dronespace.atVerbindliche geographische UAS-Zonen, Kontrollzone LOWW, LO R 15Zur Quelle ↗
  • EU-RechtVO (EU) 2019/947Art. 15 – geographische UAS-Gebiete; Anhang Teil A – Betriebsgrenzen OpenZur Quelle ↗
  • Redaktionelle EinordnungEinordnung drohneninfos.atÜberlagerung mehrerer Rechtsebenen – Ausnahme in einer Ebene hebt andere nicht auf

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Und an deinem konkreten Standort?

Ob du dort fliegen darfst, hängt zusätzlich von Geozonen und lokalen Einschränkungen ab – tagesaktuell auf der Karte.

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