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Drohnenrecht

U-Space Light: Die EU zieht Konsequenzen

Der U-space existiert seit 2021 auf dem Papier – und kaum irgendwo in der Luft. Jetzt liegt ein Vorschlag auf dem Tisch, der erklärt, warum.

Kurz gesagt
  • EASA und Kommission schlagen eine vereinfachte U-space-Variante vor.
  • Grund: Die Vollversion ist vielen Mitgliedsstaaten zu aufwendig in der Umsetzung.
  • In Deutschland wurde ein nationales U-Space-Gesetz angekündigt.
  • In Österreich ist weiterhin kein U-space-Luftraum ausgewiesen.

Von Benjamin Hetzendorfer · Aktualisiert am · 4 min Lesezeit

Das Eingeständnis hinter dem Vorschlag

Die U-space-Verordnungen gelten seit 2021. Wer seither auf die Karte geschaut hat, hat trotzdem fast nirgends einen U-space gefunden. EASA und EU-Kommission ziehen daraus jetzt eine Konsequenz und schlagen eine abgespeckte Variante vor – „U-Space Light". Die Begründung ist bemerkenswert offen: Die Vollversion ist für viele Mitgliedsstaaten schlicht zu aufwendig.

Das ist keine Kleinigkeit. Der U-space ist der Mechanismus, über den Drohnenverkehr künftig koordiniert werden soll – ohne ihn bleibt jeder Betrieb außerhalb der Sichtweite ein Einzelfall mit Einzelgenehmigung.

Deutschland macht Tempo

Parallel dazu hat der deutsche Bundesverkehrsminister auf der XPONENTIAL Europe ein nationales U-Space-Gesetz angekündigt. U-spaces sollen dort laut Ankündigung ab Sommer 2026 beantragt werden können.

Und Österreich?

Hier bleibt die Antwort dieselbe wie im Sommer. Das zuständige Ministerium schreibt: „Aktuell sind in Österreich keine U-Space-Lufträume ausgewiesen." Die Zulassung von Diensteanbietern wäre nach der EU-Verordnung bereits möglich – die nationalen Abläufe dafür sind laut Ministerium in Ausarbeitung.

Für dich als Pilot:in ändert sich damit weiterhin nichts. Interessant wird es, wenn eine vereinfachte Variante die Hürde senkt: Dann könnte auch hierzulande der erste U-space schneller kommen als gedacht – am ehesten dort, wo viel Drohnenverkehr auf kontrollierten Luftraum trifft.

Update 10. September: Die Branche will Änderungen

Der Vorschlag hat inzwischen einen offiziellen Namen und eine Aktennummer: EASA hat ihn als Ergänzung zur NPA 2026-103 veröffentlicht. Die Grundidee wurde von der EASA Ende August auch öffentlich begründet: Das Nadelöhr für BVLOS sei nicht das Bodenrisiko – das lasse sich mit SORA standardisiert bewerten –, sondern das Luftrisiko, das bisher jeder Betreiber für jeden Betrieb neu nachweisen muss. Ein „U-space Level 1“ soll diese Bewertung einmal je Luftraum durch die Behörde ersetzen.

Am 4. September haben die drei europäischen Drohnenverbände – Alliance for New Mobility Europe, Drone Alliance Europe und JEDA – gemeinsam mit der Global UTM Association ein Grundsatzpapier veröffentlicht. Sie begrüßen den gestuften Ansatz, verlangen aber Korrekturen:

  • Die Ausweisung eines Level-1-Luftraums soll für die Mitgliedstaaten freiwillig bleiben – Art. 15 der VO 2019/947 solle „may“ statt „shall“ sagen. Der Entwurf sieht offenbar eine Verpflichtung vor.
  • Level 1 nur unterhalb der VFR-Mindesthöhen und außerhalb der Schutzbereiche von Flugplätzen, um Begegnungen mit bemannten Luftfahrzeugen zu vermeiden.
  • Keine zusätzliche Beschränkung auf Gebiete mit geringer Verkehrs- oder Bevölkerungsdichte – das mache den Betrieb für Diensteanbieter wirtschaftlich unmöglich.
  • Die Luftraum-Risikobewertung soll EU-weit standardisiert werden und sich an der SORA-Methodik (Rest-ARC) orientieren.

Für Österreich bleibt der Punkt derselbe: Kommt Level 1, könnte der erste U-space hier deutlich günstiger eingerichtet werden als bisher gedacht. Ob und wann, entscheidet sich im weiteren Verfahren – ein Zeitplan liegt nicht vor.

Zum Vergleich: Die Schweiz führt Ende 2026 den ersten U-space über Zürich ein – dort wird die Nutzung für alle Drohnenpilot:innen im Gebiet verpflichtend. Was dort konkret gilt →

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen U-space und U-Space Light?

U-Space Light ist ein Vorschlag für eine vereinfachte Umsetzung mit reduziertem Aufwand für Staaten und Anbieter. Der genaue Leistungsumfang ist Gegenstand des laufenden Verfahrens – belastbar sind bislang die Absicht und die Begründung, nicht die Details.

Muss ich mich als österreichischer Drohnenpilot jetzt irgendwo anmelden?

Nein. Über die bestehende Betreiber-Registrierung hinaus ändert sich nichts, solange in Österreich kein U-space-Luftraum ausgewiesen ist.

Wann kommt U-space nach Österreich?

Dazu gibt es keinen veröffentlichten Termin. Das Ministerium gibt an, dass die nationalen Zulassungsabläufe in Ausarbeitung sind.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • EU-RechtVO (EU) 2021/664 und 2021/665Rechtsrahmen für U-space-Lufträume und die zugehörigen DiensteZur Quelle ↗
  • Österr. RechtBMIMI – Oberste Zivilluftfahrtbehörde, Seite „U-Space“„Aktuell sind in Österreich keine U-Space-Lufträume ausgewiesen.“ Nationale Abläufe für die Zulassung von Diensteanbietern in AusarbeitungZur Quelle ↗
  • EU-RechtEASA – NPA 2026-103 (Addendum)Vorschlag zur Änderung der U-space-Verordnung: U-space Level 1 und Level 2; Konsultation Juli 2026Zur Quelle ↗
  • Redaktionelle EinordnungUnmanned Airspace, 4.9.2026Gemeinsames Grundsatzpapier von Alliance for New Mobility Europe, Drone Alliance Europe, JEDA und GUTMA zu U-space Level 1Zur Quelle ↗
  • Redaktionelle EinordnungBranchenmeldungen August 2026Vorschlag einer vereinfachten U-space-Variante durch EASA und EU-Kommission; angekündigtes nationales U-Space-Gesetz in Deutschland (XPONENTIAL Europe). Stand des Verfahrens, nicht geltendes Recht.Zur Quelle ↗

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