Drohneninfos.at by W4 Sky Media
Neue RechtslageSeit 1. September gilt die LFG-Novelle. Was sich ändert – und was erst im Oktober kommt.Zum Überblick →
Regulierung

Unbefugte Drohnen über der Schwarzenbergkaserne

Das Bundesheer registriert vermehrt Drohnen über der Kaserne in Wals-Siezenheim. Der Standort ist doppelt heikel: militärische Anlage und Kontrollzone des Flughafens Salzburg zugleich.

Kurz gesagt
  • Mehr Ausspähversuche seit Beginn des Ukraine-Kriegs – auch mit Drohnen über der Schwarzenbergkaserne.
  • Die Kaserne grenzt an den Flughafen Salzburg: Kontrollzone, Flüge nur mit Freigabe der Flugsicherung.
  • Der Standort wird für rund 2,5 Mrd. € zum Drohnenabwehrzentrum des Bundesheeres ausgebaut.
  • In der Berichterstattung stand „mindestens 22.000 €“ Strafe – richtig ist: bis zu 22.000 € (§ 169 LFG).

Von Benjamin Hetzendorfer · Aktualisiert am · 3 min Lesezeit

Was gemeldet wurde

Seit Beginn des russischen Angriffskriegs registriert das Bundesheer österreichweit mehr Ausspähversuche an militärischen Einrichtungen. Betroffen ist auch die Schwarzenbergkaserne in Wals-Siezenheim: Neben Personen, die das Gelände von öffentlichen Straßen aus fotografieren, und Versuchen, über den Zaun zu gelangen, meldet das Militärkommando Salzburg mehrere unbefugte Drohnensichtungen über dem Areal. Verhindern lasse sich das kaum, so Heeressprecher Michael Bauer – schon ein Flug knapp neben dem Gelände reiche für hochauflösende Aufnahmen. Das Militärkommando arbeitet dazu mit Polizei und der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst zusammen.

Brisant ist der Zeitpunkt: Genau dieser Standort wird in den kommenden Jahren für rund 2,5 Milliarden Euro zum bundesweiten Zentrum für Drohnenabwehr ausgebaut.

Warum der Ort doppelt heikel ist

Die Kaserne liegt unmittelbar neben dem Flughafen Salzburg und damit in dessen Kontrollzone (CTR). Dort gilt für Drohnen: Betrieb nur mit Freigabe der Flugsicherung, in Teilbereichen gar nicht. Wer dort ohne Freigabe startet, verstößt gegen die Luftverkehrsregeln – unabhängig davon, was er filmt.

Die militärische Anlage kommt als zweite Ebene dazu. Ab 1. Oktober 2026 greift außerdem der neue § 24m LFG: In Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen ist der Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung zulässig. Was die LFG-Novelle sonst bringt →

Eine Zahl, die in der Berichterstattung falsch steht: Dort ist von Geldstrafen „von mindestens 22.000 Euro“ die Rede. Das ist umgekehrt. § 169 Abs. 1 LFG sieht eine Geldstrafe bis zu 22.000 Euro vor – das ist der Höchstrahmen, keine Untergrenze. Bei erschwerenden Umständen kann zusätzlich eine Freiheitsstrafe bis sechs Wochen verhängt werden, und seit 1. September 2026 kann die Drohne unter den Voraussetzungen des § 17 VStG für verfallen erklärt werden. Die konkrete Höhe richtet sich nach Tat, Verschulden und Gefährdung.

Was das für dich heißt

Der Fall zeigt, warum der Zonencheck vor jedem Start kein Formalismus ist. Kontrollzonen umfassen oft deutlich mehr Fläche, als man erwartet – in Salzburg reicht die CTR weit über das Stadtgebiet hinaus. Und militärische Anlagen sind in der Karte nicht immer als eigene Zone eingezeichnet; der gesunde Menschenverstand gilt trotzdem.

Häufige Fragen

Darf ich in der Nähe der Schwarzenbergkaserne fliegen?

Das Gelände liegt in der Kontrollzone des Flughafens Salzburg. Dort ist der Betrieb nur mit Freigabe der Flugsicherung zulässig, in Teilbereichen gar nicht. Prüfe die aktuelle Zonenlage vor dem Start – und halte Abstand zu militärischen Anlagen, auch wenn keine eigene Zone eingezeichnet ist.

Wie hoch ist die Strafe für einen Flug in der Kontrollzone ohne Freigabe?

§ 169 Abs. 1 LFG sieht eine Geldstrafe bis zu 22.000 Euro vor. Das ist der Höchstrahmen, keine Mindeststrafe. Bei erschwerenden Umständen ist zusätzlich eine Freiheitsstrafe bis sechs Wochen möglich; seit 1. September 2026 kann außerdem die Drohne für verfallen erklärt werden.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • Redaktionelle EinordnungSalzburg24 / Salzburger Nachrichten, 4. September 2026Zunahme von Ausspähversuchen und Drohnensichtungen an der Schwarzenbergkaserne; Aussagen Heeressprecher Michael BauerZur Quelle ↗
  • Österr. RechtLuftfahrtgesetz (LFG) – § 169Geldstrafe bis zu 22.000 Euro; bei erschwerenden Umständen Freiheitsstrafe bis sechs Wochen; Verfall der Drohne (seit 1.9.2026)Zur Quelle ↗

Fachlich geprüft am · Redaktion drohneninfos.at · Fehler gefunden? Kurz melden – Korrekturen werden zeitnah eingearbeitet.

Und an deinem konkreten Standort?

Ob du dort fliegen darfst, hängt zusätzlich von Geozonen und lokalen Einschränkungen ab – tagesaktuell auf der Karte.

Standort auf drohnenkarte.at prüfen →