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China verschärft Exportkontrollen für Drohnen ab 18. November

Die meisten Drohnen in Österreich kommen aus China. Eine neue Bekanntmachung aus Peking erweitert die Liste der genehmigungspflichtigen Exporte – mit offenen Fragen für Händler und Profis.

Von Benjamin Hetzendorfer · Aktualisiert am · 2 min Lesezeit

Am 19. Oktober 2026 haben das chinesische Handelsministerium (MOFCOM), die Zollverwaltung und die Ausrüstungsabteilung der Zentralen Militärkommission gemeinsam die Bekanntmachung 2026 Nr. 49 veröffentlicht. Sie gilt ab 18. November 2026 und passt die Exportkontrollen für Drohnen und Drohnenteile an.

Genehmigungspflichtig werden laut Bekanntmachung unter anderem:

  • Drohnen, die außerhalb der Sichtweite gesteuert werden können und entweder mindestens 30 Minuten Flugzeit haben und Böen ab 25 Knoten (46,3 km/h) standhalten – oder mindestens 3 Stunden fliegen,
  • Drohnen mit 300 km Reichweite oder mit Sprühsystemen über 80 Liter samt autonomem Flug,
  • bestimmte Autopiloten, Motoren, starke Bordfunkgeräte, Bodenstationen für mehr als 10 Fluggeräte, leistungsstarke bürstenlose Motoren, Regler und Carbon-Propeller,
  • Software und Technologie für Flugsteuerung, Navigation, Erkennen und Ausweichen sowie Drohnenabwehr.

Ausdrücklich ausgenommen sind Modellflugzeuge für Freizeit und Wettbewerb. Gleichzeitig gibt es Erleichterungen: Für einen Teil der Drohnen reicht eine Registrierung vor jeder Lieferung, verlässliche Exporteure können Sammelgenehmigungen bekommen.

Was das für Österreich bedeutet

An den Regeln für das Fliegen in Österreich ändert sich nichts – die EU-Drohnenverordnungen und das Luftfahrtgesetz gelten unverändert. Offen ist, wie stark Lieferungen und Ersatzteile betroffen sind. Ob einzelne Kameradrohnen die technischen Schwellen erreichen, lässt sich aus der Bekanntmachung allein nicht sagen; das hängt von den genauen Datenblättern und der Einstufung durch die Exporteure ab. Wer für Betrieb oder Einsätze auf bestimmte Industriedrohnen oder Ersatzteile angewiesen ist, sollte mit dem Händler über Lieferzeiten sprechen.

Quellen & Rechtsgrundlagen

  • BehördeninfoMOFCOM, Zollverwaltung, ZMK-Ausrüstungsabteilung: Bekanntmachung 2026 Nr. 49 vom 19. Oktober 2026Anpassung der Exportkontrollen für drohnenbezogene Güter, in Kraft ab 18. November 2026: Positionen 7A103.b, 9A012, 9A112, 9A901, Software und Technologie; Ausnahme für Modellflugzeuge zu Freizeit- und Wettbewerbszwecken; Erleichterungen (Registrierung, Sammelgenehmigung)Zur Quelle ↗
  • Redaktionelle EinordnungDRONELIFE, 19. Oktober 2026Einordnung: kein pauschales Exportverbot, Auswirkungen hängen von der Einstufung einzelner Komponenten abZur Quelle ↗

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