EU-Entwurf zu neuen Drohnenregeln: Was ändert sich?
Führerschein, Registrierung und Remote ID sollen künftig schon ab 100 Gramm gelten – das träfe erstmals die komplette Mini-Klasse. Was im Entwurf steht, ob deine Drohne betroffen wäre, und warum du trotzdem nichts überstürzen musst.
- In der Unterkategorie A1 soll der A1/A3-Kompetenznachweis ab 100 g nötig werden – damit erstmals auch für die C0-Klasse unter 250 g.
- Registrierung und Direct Remote ID sollen ebenfalls ab 100 g gelten. Das Kamera-Kriterium entfällt dafür ersatzlos.
- Neue Drohnen bräuchten eine Startsperre, solange keine gültige Betreibernummer hinterlegt ist. Für Bestandsgeräte bis 900 g ist keine Nachrüstung vorgesehen.
- Das ist ein Vorschlag an die Europäische Kommission, kein geltendes Recht – und es gibt keinen beschlossenen Stichtag.
Beschlossen ist noch nichts
Was am 18. September 2026 veröffentlicht wurde, ist ein Vorschlag: Die europäische Flugsicherheitsagentur EASA hat der Europäischen Kommission einen fertig ausformulierten Entwurf übergeben. Die Kommission entscheidet, ob sie ihn übernimmt, ändert oder liegen lässt. Zu geltendem Recht wird daraus erst etwas, wenn eine Verordnung im Amtsblatt der EU steht.
Für dich heißt das bis dahin: Es ändert sich nichts. Registrierung ab 250 Gramm oder bei Kamera, kein Führerschein für die C0-Klasse, Remote ID erst ab C1 – alles bleibt, wie es ist. Du musst jetzt nichts tun und nichts umtauschen. Wie wahrscheinlich es ist, dass der Entwurf tatsächlich kommt, steht weiter unten.
Betrifft das deine Drohne?
Am schnellsten siehst du es am Gewicht:
| Startmasse | Heute | Nach dem Entwurf |
|---|---|---|
| unter 100 g kleine Indoor- und Spielzeugdrohnen | Registrierung, sobald eine Kamera an Bord ist | Weniger als heute: keine Registrierung, kein Führerschein, keine Remote ID – auch mit Kamera |
| 100 bis 249 g die ganze Mini-Klasse: DJI Neo, Mini, Flip und vergleichbare | Registrierung bei Kamera · kein A1/A3 nötig · keine Remote ID | Deutlich mehr: Registrierung immer · A1/A3 nötig · Remote ID nötig |
| ab 250 g C1 und aufwärts | Registrierung · A1/A3 · Remote ID ab C1 | Kaum Änderung – dazu käme eine Identitätsprüfung bei der Registrierung |
Für Geräte, die du schon hast, ist die wichtigste Nachricht: Eine Pflicht, Remote ID nachzurüsten, ist für Drohnen bis 900 Gramm nicht vorgesehen. Das träfe vor allem neu gekaufte Geräte. Der Kompetenznachweis hängt dagegen nicht am Gerät, sondern an dir – der wäre dann auch für die alte Mini fällig.
Die Änderungen im Einzelnen
1. A1/A3-Nachweis ab 100 Gramm – aber nicht „für alle“
Anhang I fasst UAS.OPEN.020 Abs. 4 lit. b neu. Künftig soll in der Unterkategorie A1 gelten: Online-Schulung und bestandene Online-Theorieprüfung sind nötig, außer das Fluggerät hat eine Startmasse einschließlich Nutzlast von weniger als 100 g.
Für die Praxis heißt das: Wer heute mit einer C0-Drohne unter 250 Gramm in A1 fliegt, braucht keinen Kompetenznachweis. Käme der Entwurf so, wäre der A1/A3 auch für diese Geräte Pflicht – von der DJI Neo mit 135 Gramm aufwärts. Frei bliebe nur, was unter 100 Gramm wiegt.
„A1/A3 wird für alle verpflichtend“ ist deshalb zu pauschal. Zwei Dinge ändern sich nicht: In A3 war der Nachweis ohnehin immer erforderlich, unabhängig von der Klasse. Und die Prüfung selbst bleibt, wie sie ist – 40 Fragen, mindestens 75 Prozent, bei Austro Control kostenlos. Zum A1/A3-Nachweis →
2. Registrierung ab 100 Gramm – das Kamera-Kriterium fällt weg
Artikel 14 Abs. 5 soll auf eine einzige Massenschwelle umgestellt werden: Registrierungspflicht in der Kategorie Open ab 100 g Startmasse. Damit verschwindet die heutige Doppelregel „ab 250 g oder mit Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann“ samt dem Verweis auf die Spielzeugrichtlinie.
Das hat eine Nebenwirkung, die die EASA selbst als Nachteil benennt: Eine Kameradrohne unter 100 g wäre künftig nicht mehr registrierungspflichtig, obwohl sie es heute ist. Begründung: Ohne Remote-ID-Pflicht in dieser Gewichtsklasse ließe sich der Betreiber ohnehin kaum ermitteln.
In der Kategorie Specific bleibt es dabei, dass sich alle Betreiber registrieren, unabhängig vom Gewicht. Wer ausschließlich gefesselte Drohnen bis 1 kg betreibt, bleibt ausgenommen.
3. Identitätsprüfung vor der Registrierung
Artikel 14 Abs. 1 soll die Mitgliedstaaten verpflichten, die Identität des Betreibers zu prüfen, bevor die Registrierung abgeschlossen wird. Auslöser waren Standardisierungsinspektionen mit sehr unterschiedlichen Ergebnissen in den Mitgliedstaaten. Wie geprüft wird, bleibt den Staaten überlassen.
4. Direct Remote ID ab 100 Gramm
Die Pflicht zur aktiven Direct Remote ID mit hinterlegter Betreibernummer soll gelten für:
- alle Drohnen ab 100 g Startmasse in der Kategorie Open (UAS.OPEN.050 Abs. 9)
- alle Drohnen in der Kategorie Specific unterhalb von 120 m über Grund – unabhängig vom Gewicht (UAS.SPEC.050 Abs. 1 lit. l)
Heute haben C0-Drohnen keine Remote-ID-Pflicht. Künftig läge praktisch die gesamte Mini-Klasse darüber. Network Remote ID als gleichwertigen Ersatz hat die EASA ausdrücklich abgelehnt: Sie hängt von Netzabdeckung und Diensteanbietern ab, die lokale Aussendung nicht. Was heute gilt →
5. Startsperre ohne gültige Betreibernummer
Neue Drohnen sollen den Start verweigern, wenn die Konsistenzprüfung der hinterlegten Betreiber-Registrierungsnummer nicht besteht. Das ist etwas anderes als eine Online-Freigabe vor jedem Flug: Geprüft wird die Nummer im Gerät, nicht eine Verbindung zu einer Behörde. Die EASA ordnet die Funktion technisch der Drohne zu (Teile 1 bis 5 des Anhangs zur VO 2019/945), nicht dem Remote-ID-Bauteil.
6. Mindestalter: Grundregel bleibt, Ausnahmen werden neu gefasst
Artikel 9 Abs. 2 soll ersetzt werden. Kein Mindestalter gilt danach beim Betrieb:
- in A1 mit einer C0-Drohne, die Spielzeug im Sinne der Spielzeugrichtlinie ist,
- mit einem Fluggerät unter 100 g Startmasse, oder
- unter direkter Aufsicht eines anderen Fernpiloten, der die Anforderungen erfüllt.
Die Grundregel – in Österreich 16 Jahre – wird also nicht abgeschafft. Geändert wird die gewichtsbezogene Ausnahme. Und die direkte Aufsicht ist keine Neuerung: Die gibt es schon heute. „Ein A1/A3-Inhaber muss begleiten“ trifft die Voraussetzungen nicht genau – verlangt ist direkte Aufsicht durch jemanden, der die Anforderungen an Alter und Kompetenz selbst erfüllt.
7. Technische Höhenbegrenzung: neu gefasst, aber keine neue Flughöhe
Anhang II fasst die Höhenvorschrift in den Klassenteilen C0 bis C3 neu. Zulässig wäre danach entweder eine feste Begrenzung auf 120 m über dem Startpunkt oder ein System, das die Höhe über Grund oder über dem Startpunkt begrenzt – auf 120 m oder auf einen vom Fernpiloten wählbaren Wert. Bei einem wählbaren Wert muss dem Fernpiloten während des Fluges eine klare Höheninformation angezeigt werden. Neu ist außerdem eine ausdrückliche Toleranz von 15 m.
8. Zonen: „may“ bleibt, dafür kommen „nationale Bedingungen“
Bei Artikel 15 bleibt es beim Ermessen der Mitgliedstaaten: Der Entwurf hatte „shall“ vorgeschlagen, die Opinion behält „may“ bei, nachdem eine Luftfahrtbehörde auf die staatliche Souveränität in der Luftraumverwaltung verwiesen hatte. Neu ist ein Absatz 1bis: Vor der Festlegung eines UAS-Gebiets oder einer nationalen Bedingung muss der Staat sicherstellen, dass die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist, und die Bewertung gegebenenfalls dokumentieren. Das gilt für Safety, Privatsphäre, Datenschutz und Umwelt – nicht für Gebiete aus Gründen der Security.
„Nationale Bedingungen“ sind kein neues Recht, sondern eine Transparenzpflicht: Anforderungen, die ohnehin aus nationalem Recht folgen und nicht an einen bestimmten Luftraumabschnitt gebunden sind – die EASA nennt ausdrücklich Versicherungspflichten und Mindestalter. Sie sollen an einer Stelle abrufbar sein, menschenlesbar und digital, mindestens auch auf Englisch. Für Geozonen kommt ein einheitliches digitales Datenformat dazu.
Wichtig für alle, die daraus Schlüsse auf konkrete Flugverbote ziehen: Aus dieser Änderung folgt keine Aufhebung bestehender nationaler oder örtlicher Beschränkungen. Sie regelt, wie veröffentlicht wird – nicht, was gilt. Wie die Zonen in Österreich zustande kommen →
Was gestrichen wurde
| Vorschlag in der NPA | Ergebnis | Begründung |
|---|---|---|
| Ausweitung der Geo-Awareness, plus eigenes Geo-Awareness-Modul in der VO 2019/945 | nicht weiterverfolgt | Technische Abhängigkeit von GNSS, unverhältnismäßiger Aufwand für Modellflug und Eigenbau – und Geo-Awareness sei ohnehin nur eine zweite Schutzebene. Die erste bleibt die Pflicht, die Zonen vor dem Flug selbst zu prüfen. |
| „Kritische Infrastruktur“ als eigener Rechtsbegriff mit Mindestabstand | gestrichen | Der Begriff war nicht definiert, und der gedachte Verweis auf die Richtlinie 2008/114/EG geht ins Leere – sie wurde aufgehoben. Schutz erfolgt weiter über den normalen Zonen-Mechanismus nach Artikel 15. |
Und die Drohne, die du schon hast?
Artikel 20 soll neu gefasst werden:
Eine pauschale Nachrüstpflicht für jede vorhandene Mini-Drohne lässt sich aus dem Entwurf also nicht ableiten.
Ab wann würde das gelten?
Einen beschlossenen Stichtag gibt es nicht. Der Entwurf nennt nur Fristen relativ zum Inkrafttreten: Die Registrierungsschwelle und die Identitätsprüfung würden sofort greifen, der Kompetenznachweis, die Remote-ID-Pflichten und die Zonen-Regelungen erst ein Jahr später, die Nachrüstpflicht für Geräte über 900 Gramm nach vier Jahren.
Die Jahreszahlen, die derzeit kursieren, sind nicht erfunden: Der Mai-Entwurf rechnet mit dem 30. Juni 2028 und dem 30. Juni 2031 – und hält ausdrücklich fest, dass er dabei ein Inkrafttreten am 30. Juni 2027 unterstellt. Das ist eine Annahme zur Berechnung, kein Beschluss. Ein Datum wie der 20. Juli 2027 lässt sich nirgends belegen.
Wie wahrscheinlich ist, dass das kommt?
Ehrliche Antwort: Die Richtung ist ziemlich sicher, die Termine sind es nicht – und ein Punkt ist noch offener als der Rest.
Warum die 100 Gramm wohl kommen. Die Schwelle ist keine Idee der EASA. Sie steht im Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Drohnensicherheit vom 11. Februar 2026 – also genau bei der Stelle, die am Ende entscheidet. In der Konsultation haben mehrere Luftfahrtbehörden und Verbände eine höhere Schwelle gefordert. Die EASA hat das abgelehnt und ausdrücklich begründet, die Zahl komme von den zuständigen Sicherheitsbehörden und nicht aus einer eigenen Bewertung. Wenn der Auftraggeber die Zahl selbst gesetzt hat, kippt er sie im eigenen Verfahren selten. Dazu kommt der politische Rückenwind: Nach den Drohnenvorfällen der letzten Zeit stehen Sicherheitsvorhaben in Brüssel derzeit weit oben.
Warum die Termine trotzdem wackeln. Dafür hilft ein Blick zurück. Bei der Einführung der C-Klassen wurde die Übergangsfrist mehrfach verlängert, bis die Klassenkennzeichnung am 1. Januar 2024 tatsächlich griff – Hersteller, Behörden und Prüfstellen brauchten deutlich länger als geplant. Diesmal geht es nicht um einen Aufkleber, sondern um Funkmodule und eine Startsperre in Geräten ab 100 Gramm. Dass das schneller läuft als damals, wäre eine Überraschung.
Am wenigsten gesichert ist der Führerschein ab 100 Gramm. Registrierung, Remote ID und Startsperre stehen wörtlich im Aktionsplan der Kommission. Der Kompetenznachweis steht dort nicht: Er taucht im Verordnungsentwurf auf, wird im Erläuterungsteil der EASA aber nicht eigens begründet – anders als alle anderen Punkte, zu denen es jeweils einen eigenen Abschnitt gibt. Das kann eine bewusste Angleichung an die neue Gewichtsschwelle sein. Es ist aber auch der Punkt, an dem im weiteren Verfahren am ehesten noch nachverhandelt wird.
Unterm Strich: Dass Registrierung und Remote ID irgendwann bei 100 Gramm landen, halte ich für wahrscheinlich. Wann genau, und ob der Führerschein in dieser Form mitkommt, würde ich heute nicht wetten.
Kursierende Kurzfassungen im Abgleich
| Behauptung | Einordnung |
|---|---|
| A1/A3 wird für alle verpflichtend, auch unter 250 g | Im Kern richtig, aber zu pauschal. In A1 ab 100 g, also auch für C0 unter 250 g. Unter 100 g bleibt es bei der Ausnahme. |
| Das starre 120-Meter-Limit wird aufgehoben | Missverständlich. Geändert wird die technische Begrenzung im Gerät (C0 bis C3), nicht die Flugregel. Die bleibt bei 120 m vom nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche. |
| Das Mindestalter 16 entfällt | Nein. Die Grundregel bleibt, neu gefasst werden die Ausnahmen: C0-Spielzeug in A1, unter 100 g, direkte Aufsicht. Letztere gibt es schon heute. |
| Drohnen unter 100 g können kein C-Label mehr bekommen | Nein, hier gilt das Gegenteil. Die EASA hält ausdrücklich fest, dass Hersteller freiwillig ein Klassenkennzeichen anbringen können sollen. Wer das tut, muss dann allerdings auch die Klassenanforderungen erfüllen – Remote ID eingeschlossen. |
| Abwurfvorrichtungen in A3 werden erlaubt | Nicht in dieser Opinion. Der Vorschlag steht im Mai-Entwurf, betrifft das Abwerfen von Material und gehört zum Vereinfachungspaket, zu dem noch keine Opinion vorliegt. |
| Inkrafttreten 20. Juli 2027 | Nicht belegt. Der Mai-Entwurf unterstellt den 30. Juni 2027 als Annahme. Ein beschlossener Stichtag existiert nicht. |
Was das für Österreich heißen würde
Vorab: Heute ändert sich nichts. Es gilt weiterhin Registrierungspflicht ab 250 g beziehungsweise bei Kamera, der A1/A3 ist für C0 nicht nötig, und Remote ID betrifft C1 bis C3 sowie C5/C6.
- Viel mehr Menschen bräuchten den A1/A3. Die Mini-Klasse ist in Österreich der mit Abstand häufigste Einstieg. Die gute Nachricht: Der Nachweis ist bei Austro Control gratis und online zu machen.
- Die Registrierung würde aufwendiger. Eine Identitätsprüfung vor Abschluss ist mehr als ein Online-Formular. Wie Austro Control das umsetzen würde, ist offen.
- Die 249-Gramm-Frage verliert an Bedeutung. Sie ist auf dieser Seite die häufigste überhaupt. Käme der Entwurf, zählt nur noch, ob du über oder unter 100 Gramm liegst – und praktisch jede Kameradrohne liegt darüber.
- Österreichische Sonderregeln müssten zentral und auf Englisch veröffentlicht werden. Das betrifft genau das, was Zugereiste hier regelmäßig übersehen – etwa die Versicherungspflicht nach § 24j LFG, die es in dieser Form in vielen Mitgliedstaaten nicht gibt. Zur Versicherungspflicht →
Wie es weitergeht
Der Vorschlag liegt bei der Europäischen Kommission – gebunden ist sie daran nicht. Ein zweites Paket mit Erleichterungen für gewerbliche Einsätze steht noch aus; dort soll auch der Materialabwurf in A3 behandelt werden. Wir aktualisieren diesen Artikel, sobald sich etwas bewegt.
Häufige Fragen
Brauche ich für meine DJI Mini jetzt den A1/A3?
Heute nicht. Für C0-Drohnen unter 250 g ist in A1 kein Kompetenznachweis vorgeschrieben. Der Entwurf würde das ändern: Ab 100 g Startmasse wären Online-Schulung und Theorieprüfung auch in A1 nötig. Das ist aber ein Vorschlag an die Europäische Kommission, kein geltendes Recht. Wer den A1/A3 ohnehin machen will: Er ist bei Austro Control kostenlos, gilt fünf Jahre und EU-weit.
Muss ich meine 150-Gramm-Drohne jetzt registrieren?
Es gilt unverändert: Registrierungspflicht ab 250 g Startmasse oder – unabhängig vom Gewicht – wenn die Drohne einen Sensor hat, der personenbezogene Daten erfassen kann. Eine Kameradrohne mit 150 g ist also schon heute registrierungspflichtig. Die 100-g-Schwelle ist ein Vorschlag.
Fällt das 120-Meter-Limit?
Nein. Geändert würde die technische Höhenbegrenzung, die eine Drohne der Klassen C0 bis C3 haben muss – dort wäre auch ein vom Fernpiloten wählbarer Wert zulässig, mit klarer Höhenanzeige. Die Betriebsregel bleibt davon unberührt: In der Kategorie Open gilt weiterhin grundsätzlich ein Maximum von 120 m vom nächstgelegenen Punkt der Erdoberfläche.
Braucht meine Mini bald Remote ID?
Nach dem Entwurf ja, weil sie über 100 g wiegt. Für Drohnen, die vor Ablauf einer Übergangsfrist in Verkehr gebracht wurden, ist allerdings keine Nachrüstpflicht vorgesehen, soweit sie höchstens 900 g wiegen – bei so leichten Geräten wäre das technisch nicht umsetzbar. Betroffen wären vor allem neu auf den Markt kommende Modelle.
Wird das Mindestalter abgeschafft?
Nein. Die Grundregel bleibt bestehen. Neu gefasst werden die Ausnahmen: kein Mindestalter bei C0-Spielzeugdrohnen in A1, bei Fluggeräten unter 100 g und unter direkter Aufsicht eines Fernpiloten, der die Anforderungen selbst erfüllt. Die direkte Aufsicht ist dabei keine Neuerung – die gibt es schon heute.
Gilt das jetzt schon?
Nein. Es handelt sich um einen ausformulierten Änderungsvorschlag der EASA an die Europäische Kommission. Die Kommission entscheidet, ob sie ihn übernimmt, ändert oder liegen lässt. Erst wenn eine Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU steht, gilt sie. Bis dahin ändert sich für dich nichts.
Wie wahrscheinlich ist es, dass der Entwurf kommt?
Die 100-Gramm-Schwelle stammt aus dem Aktionsplan der Europäischen Kommission vom Februar 2026 – also von der Stelle, die am Ende entscheidet. Die EASA hat Forderungen nach einer höheren Schwelle ausdrücklich abgelehnt. Dass Registrierung und Remote ID dort landen, ist deshalb wahrscheinlich. Offener sind die Termine: Schon bei den C-Klassen wurde die Übergangsfrist mehrfach verlängert. Und der Kompetenznachweis ab 100 Gramm steht zwar im Entwurfstext, wird von der EASA aber nicht eigens begründet – dort ist am ehesten noch Bewegung zu erwarten.
Wann tritt das in Kraft?
Ein beschlossener Stichtag existiert nicht. Die September-Opinion nennt nur relative Fristen von 12 und 48 Monaten nach Inkrafttreten. Der Mai-Entwurf rechnet mit den Daten 30. Juni 2028 und 30. Juni 2031 und unterstellt dabei ausdrücklich ein Inkrafttreten am 30. Juni 2027 – als Annahme, nicht als Festlegung.
Kommt jetzt ein EU-weites Drohnenverbot über Naturschutzgebieten oder Bahnstrecken?
Nein. Die EASA hat den Vorschlag, die Festlegung von UAS-Gebieten verpflichtend zu machen, nicht übernommen – es bleibt beim Ermessen der Mitgliedstaaten. Auch der eigens geplante Rechtsbegriff „kritische Infrastruktur“ wurde gestrichen. Umgekehrt folgt daraus auch keine Aufhebung bestehender nationaler oder örtlicher Beschränkungen: Welche Zonen gelten, entscheidet jeder Staat selbst.
Warum ausgerechnet 100 Gramm?
Die Schwelle stammt nicht aus einer Sicherheitsbewertung der EASA, sondern aus dem Aktionsplan der Europäischen Kommission zur Drohnensicherheit vom 11. Februar 2026 und wurde von den dafür zuständigen Sicherheitsbehörden festgelegt. Mehrere Luftfahrtbehörden und Verbände haben eine höhere Schwelle gefordert; die EASA hat das mit dieser Begründung abgelehnt.
Quellen & Rechtsgrundlagen
- EU-RechtEASA – Opinion No 06/2026, Anhang IEntwurf einer Durchführungsverordnung zur Änderung der VO (EU) 2019/947. Enthält unter anderem: Art. 9 Abs. 2 (Mindestalter), Art. 14 (Identitätsprüfung, Registrierung ab 100 g), Art. 15 (UAS-Gebiete und nationale Bedingungen), Art. 20 (Übergangsbestimmungen), UAS.OPEN.020(4)(b) (Kompetenznachweis ab 100 g), UAS.OPEN.050(9) und (10) sowie UAS.SPEC.050(1)(l) (Direct Remote ID).Zur Quelle ↗
- EU-RechtEASA – Opinion No 06/2026, Anhang IIEntwurf einer delegierten Verordnung zur Änderung der VO (EU) 2019/945. Enthält unter anderem: Art. 4 (Klassenkennzeichnung, 100-g-Schwelle), Teile 1 bis 5 des Anhangs (technische Höhenbegrenzung, Massetoleranzen, Startsperre) und Teil 6 (Direct-Remote-ID-Bauteile und Add-ons).Zur Quelle ↗
- EU-RechtEASA – Opinion No 06/2026 (Erläuterungsteil)Veröffentlicht am 18. September 2026, Status „Official publication – pending“. Kapitel 4 verweist für das maßgebliche Regelungsmaterial ausdrücklich auf die Anhänge I und II. Die Opinion zu den Vereinfachungsmaßnahmen ist für das vierte Quartal 2026 angekündigt.Zur Quelle ↗
- EU-RechtEASA – NPA 2026-103 (B), Art. 4Der Mai-Entwurf nennt als Anwendungsdaten den 30. Juni 2028 und den 30. Juni 2031 und hält dazu ausdrücklich fest: „This Article assumes that the amendments to Regulations (EU) 2019/945 and 2019/947 will entry into force on 30 June 2027.“ Es handelt sich um eine Annahme des Entwurfs, nicht um beschlossene Stichtage.Zur Quelle ↗
- EU-RechtEuropäische Kommission – Action Plan on Drone and Counter Drone SecurityAktionsplan vom 11. Februar 2026. Die 100-g-Schwelle stammt laut EASA von den dafür zuständigen Sicherheitsbehörden und nicht aus einer Sicherheitsbewertung der Agentur.Zur Quelle ↗
- Redaktionelle EinordnungEinordnung drohneninfos.atEine Opinion ist ein Vorschlag der EASA an die Europäische Kommission. Die Kommission entscheidet, ob sie ihn übernimmt, ändert oder liegen lässt. Geltendes Recht wird daraus erst mit einer Änderungsverordnung im Amtsblatt der EU. Bis dahin ändert sich für dich nichts.
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