Seit 1. Oktober: Mehr Behörden dürfen Drohnenzonen festlegen
Die LFG-Novelle tritt in drei Schritten in Kraft. Der zweite ist seit 1. Oktober 2026 wirksam – und macht den Zonencheck vor dem Start wichtiger als bisher.
Seit 1. Oktober 2026 gilt die zweite Stufe der Novelle des Luftfahrtgesetzes (BGBl. I Nr. 80/2026). Zwei Punkte betreffen alle, die in Österreich Drohnen fliegen:
- Mehr Stellen dürfen geographische UAS-Gebiete festlegen (§ 24j Abs. 2 und 2a LFG). Bisher war das im Wesentlichen Sache des Verkehrsressorts. Jetzt kommen die örtlich zuständige Landespolizeidirektion zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit, jedes Bundesministerium im eigenen Wirkungsbereich und das Verteidigungsministerium im Interesse der Landesverteidigung dazu.
- Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen (§ 24m LFG): Drohnenbetrieb dort nur mit Zustimmung der örtlich zuständigen Militärflugleitung. Der bisherige § 24f Abs. 6 ist dafür außer Kraft getreten.
Praktisch heißt das: Zonen können künftig kurzfristiger und regionaler entstehen – etwa rund um Veranstaltungen, Einsätze oder gefährdete Objekte. Kundgemacht werden sie „luftfahrtüblich“, also unter anderem über AIP, NOTAM oder das digitale Datenformat, nicht zwingend im Bundesgesetzblatt. Wer sich auf den Zonenstand vom letzten Sommer verlässt, kann deshalb danebenliegen. Flugort tagesaktuell prüfen →
Die dritte und letzte Stufe folgt am 31. März 2027: Dann bekommen die Sicherheitsbehörden automatisierten Zugriff auf die Registrierungsdaten. Alle drei Stufen im Überblick →
Quellen & Rechtsgrundlagen
- Österr. RechtLuftfahrtgesetz (LFG) i. d. F. BGBl. I Nr. 80/2026§ 24j Abs. 2 und 2a (Verordnungsermächtigungen für geographische UAS-Gebiete), § 24m (Sicherheitszonen bei Militärflugplätzen), § 172a (luftfahrtübliche Kundmachung), § 173 Abs. 49 (Inkrafttreten: 1. Oktober 2026 für diese Bestimmungen)Zur Quelle ↗
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Ob du dort fliegen darfst, hängt zusätzlich von Geozonen und lokalen Einschränkungen ab – tagesaktuell auf der Karte.